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Verbraucherhilfen

Konto, Kredit und Versicherung: Gebühren, Ablehnungen und der Eintrag, der bleibt

Stand: 7. September 2026

In dieser Branche ist der Eintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei der wichtigste Einzelpunkt — wichtiger als fast jeder Betrag, über den gestritten wird. Eine ausdrücklich bestrittene Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Wer das Wort „bestritten" früh und schriftlich verwendet, schützt sich wirksamer als durch jede Diskussion über die Höhe. Bei Gebühren zählt, ob Sie einer Änderung wirksam zugestimmt haben; Schweigen genügt dafür nicht.

Womit Leute ankommen

  • Neue oder erhöhte Kontoführungsgebühren, ohne dass jemals aktiv zugestimmt wurde
  • Die Versicherung lehnt eine Leistung ab, die Begründung bleibt allgemein
  • Eine Restschuld- oder Ratenschutzversicherung, an deren Abschluss sich niemand erinnert
  • Ein Eintrag bei einer Auskunftei zu einer Forderung, die bestritten ist
  • Ein Kredit wird abgelehnt, und der Grund wird nicht mitgeteilt

Woran es sich entscheidet

Bei Gebühren an der Zustimmung: Eine Änderung von Entgelten in einem laufenden Vertrag setzt eine wirksame Vereinbarung voraus, und die kommt nicht dadurch zustande, dass jemand nicht widerspricht. Bei Ablehnungen an der Begründung: Wer eine Leistung verweigert, muss sagen, auf welche Klausel er sich stützt und welcher Sachverhalt sie ausfüllt — eine allgemeine Verweisung reicht nicht, und ohne konkrete Begründung lässt sich keine Prüfung führen. Beim Auskunfteieintrag daran, ob die Forderung bestritten war, als gemeldet wurde.

Der Punkt, der alles andere überlagert

Wenn uns aus diesem Bereich eine Schilderung erreicht, geht es dem Absender selten wirklich um den Betrag. Es geht um die Folgen.

Ein Eintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei wirkt über Jahre und in Lebensbereiche hinein, die mit der ursprünglichen Sache nichts zu tun haben: Der Kredit wird abgelehnt. Die Wohnung geht an jemand anderen. Der Mobilfunkvertrag kommt nicht zustande. Und niemand teilt mit, warum — die Absage kommt ohne Begründung.

Deshalb steht diese Frage auf dieser Seite vorn, obwohl sie technisch nur eine von mehreren ist.

Der eine Satz, der früh fallen muss

Eine Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG nur unter mehreren Voraussetzungen berücksichtigt werden. Eine davon ist, dass sie nicht bestritten wurde.

Daraus folgt eine praktische Regel, die man kennen sollte, lange bevor überhaupt ein Eintrag droht: Wer eine Forderung für unberechtigt hält, muss das Wort „bestritten“ schriftlich verwenden — nicht „damit bin ich nicht einverstanden“, nicht „das kann nicht sein“, nicht am Telefon.

Wer nur unzufrieden war, kann sich später auf nichts berufen. Wer ausdrücklich und nachweisbar bestritten hat, hat den stärksten Hebel dieser Branche in der Hand.

Gebühren: Schweigen ist keine Zustimmung

Der zweithäufigste Anlass. Ein Konto war jahrelang kostenlos, dann kam ein Schreiben, dann wurde abgebucht.

Der entscheidende Punkt: Eine Änderung von Entgelten in einem laufenden Vertrag setzt eine wirksame Vereinbarung voraus. Die Konstruktion, wonach Zustimmung fingiert wird, wenn der Kunde nicht widerspricht, trägt für solche Änderungen nicht.

Wer also nie aktiv zugestimmt hat, kann zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Die Verjährung beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist — das ist ein spürbarer Zeitraum, und er läuft weiter, während man überlegt.

Ablehnungen: erst die Begründung, dann der Streit

Bei Versicherungen ist der häufigste Fehler, sofort über die Sache zu streiten, bevor klar ist, worüber gestritten wird.

Eine Ablehnung, die nur mitteilt, es bestehe kein Anspruch, ist nicht prüfbar. Verlangen Sie deshalb zuerst schriftlich: Auf welche Klausel stützt sich die Ablehnung, und welcher Sachverhalt soll sie ausfüllen? Erst mit dieser Antwort lässt sich beurteilen, ob die Ablehnung trägt.

Häufig zeigt sich dabei, dass es um eine Obliegenheitsverletzung gehen soll — eine verspätete Meldung, eine unvollständige Angabe. Dort liegt die Messlatte für den Versicherer höher, als viele annehmen: Eine vollständige Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus, bei grober Fahrlässigkeit wird nur gekürzt, und bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt es bei der vollen Leistung.

Der Weg, der hier wirklich funktioniert

Diese Branche hat etwas, was andere nicht haben: gut ausgestattete Schlichtungsstellen, die für Verbraucher kostenlos sind und deren Entscheidungen bis zu bestimmten Beträgen den Anbieter binden.

Der Ombudsmann für Versicherungen und die Schlichtungsstellen im Bankbereich sind deshalb fast immer der bessere zweite Schritt als ein Anwalt — vorausgesetzt, Sie haben es zuerst beim Unternehmen selbst versucht und können das belegen.

Genau deshalb lohnt das erste Schreiben auch dann, wenn Sie keine Antwort erwarten: Es öffnet die Tür zum zweiten.

Was Sie bei uns richtig aufgehoben haben

Eine Schilderung, die zeigt, wie ein Anbieter üblicherweise vorgeht — welche Formulierungen in Ablehnungen wiederkehren, wie lange Erstattungen dauern, ob auf Widerspruch reagiert wird. Das ist die Information, die keine Schlichtungsstelle veröffentlicht und die dem Nächsten hilft, seine Lage einzuschätzen.

Was Sie bei uns nicht bekommen, ist eine Entscheidung. Die trifft der Ombudsmann, die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht.

Ist Ihnen das passiert?

Schildern Sie den Vorgang. Wir nehmen ihn auf, veröffentlichen ihn in anonymisierter Form und sagen Ihnen, welche Stelle in Ihrem Fall entscheiden kann.

Beschwerde einreichen

Was wir nicht können

Wir prüfen keine Versicherungsverträge, bewerten keine Ablehnungsgründe und können keinen Eintrag löschen lassen. Für die Löschung sind zwei Adressaten zuständig, und beide müssen Sie selbst anschreiben: die Auskunftei und das meldende Unternehmen. Bei Versicherungen ist der Ombudsmann der wirksamere Weg als jede Beschwerde bei uns — er entscheidet, wir dokumentieren.

Wer sonst zuständig ist

Ombudsmann für Versicherungen
Außergerichtliche Schlichtung bei Streit mit einem Versicherer; für Verbraucher kostenlos, Entscheidungen bis zu einer bestimmten Höhe binden den Versicherer.
Ombudsmann der privaten Banken und die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank
Streit mit Kreditinstituten über Konten, Gebühren, Überweisungen und Kredite; welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach der Institutsgruppe.
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
Beschwerden über Einträge bei Auskunfteien und über Auskunftsverweigerung. Formlos und kostenlos.

Häufige Fragen

Darf meine Bank einfach neue Gebühren verlangen?

Nicht ohne Ihre Zustimmung. Eine Änderung von Entgelten in einem laufenden Vertrag braucht eine wirksame Vereinbarung; die bloße Mitteilung, man widerspreche ja nicht, genügt dafür nicht. Wer nie aktiv zugestimmt hat, kann zu viel gezahlte Beträge zurückfordern — die Verjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende.

Die Versicherung lehnt ab und begründet es kaum. Was jetzt?

Verlangen Sie schriftlich die konkrete Begründung: auf welche Klausel wird die Ablehnung gestützt, und welcher Sachverhalt soll sie ausfüllen? Erst danach lässt sich prüfen. Bleibt die Antwort allgemein, ist der Ombudsmann der nächste Schritt — er kostet Sie nichts.

Wie werde ich einen falschen Eintrag los?

Sie brauchen zwei Schreiben am selben Tag: eines an die Auskunftei mit dem Antrag auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung, eines an das meldende Unternehmen mit der Aufforderung, die Meldung zurückzunehmen. Beiden legen Sie die Kopie Ihres Bestreitens bei — ohne sie ist der Antrag eine Behauptung.

Warum wurde mein Kredit abgelehnt?

Sie haben Anspruch auf Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten und auf Information über die wesentlichen Gründe einer automatisierten Entscheidung. Fordern Sie zuerst Ihre Selbstauskunft an — sie ist einmal jährlich kostenlos und zeigt, was andere über Sie lesen.

Quellen