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Verbraucherhilfen

Handy, Internet und TV: Vertragsverlängerung, Drittanbieter, zu langsame Leitung

Stand: 7. September 2026

Das Recht steht in dieser Branche meist auf der Seite der Verbraucher — es scheitert am Nachweis. Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist ein Telekommunikationsvertrag monatlich kündbar, bei dauerhaft zu langsamer Leitung besteht ein Minderungsrecht, und Drittanbieterbeträge lassen sich sperren und zurückfordern. Wer hier etwas erreichen will, braucht drei Dinge: die Kündigungsbestätigung, eine Messreihe nach dem amtlichen Verfahren und die vollständige Rechnung mit den Einzelverbindungsnachweisen.

Womit Leute ankommen

  • Der Vertrag hat sich verlängert, obwohl rechtzeitig gekündigt wurde — die Kündigung sei angeblich nie angekommen
  • Auf der Mobilfunkrechnung stehen Beträge von Drittanbietern, die niemand bewusst gebucht hat
  • Die zugesagte Geschwindigkeit wird dauerhaft und deutlich unterschritten
  • Nach einem Umzug ist der Anschluss nicht geschaltet, die Rechnung läuft trotzdem weiter
  • Der Anbieterwechsel scheitert, und für einige Wochen zahlt man an zwei Unternehmen

Woran es sich entscheidet

Bei der Kündigung am Zugangsnachweis: Nicht die Absendung zählt, sondern der Zugang beim Anbieter, und den muss der Kunde beweisen. Bei der Geschwindigkeit an der Messung: Nur Messungen nach dem von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Verfahren, an mehreren Tagen und über eine Kabelverbindung, sind belastbar — eine WLAN-Messung am Küchentisch ist es nicht. Bei Drittanbieterbeträgen daran, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde; der Mobilfunkanbieter zieht hier nur eine fremde Forderung ein.

Eine Branche, in der das Recht meistens reicht

Es gibt Bereiche, in denen Verbraucher rechtlich schlecht dastehen. Dieser gehört nicht dazu.

Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist ein Telekommunikationsvertrag monatlich kündbar. Wer dauerhaft weniger Bandbreite bekommt als vereinbart, darf mindern. Wer eine Drittanbietersperre verlangt, bekommt sie kostenlos. Das sind belastbare Positionen, und sie stehen im Gesetz.

Woran es trotzdem scheitert, ist fast immer dasselbe: der Nachweis. Deshalb geht es auf dieser Seite weniger um Rechte als um Belege.

Die Kündigung: der Zugang entscheidet, nicht die Absendung

Die häufigste Schilderung, die uns aus dieser Branche erreicht, lautet: „Ich habe gekündigt, und der Vertrag lief trotzdem weiter.“

Rechtlich ist der Punkt eindeutig, und er geht zulasten des Kunden: Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Anbieter, und den muss beweisen, wer sich darauf beruft. Eine Kündigung über ein Webformular ohne gespeicherte Bestätigung ist im Streitfall nichts wert. Eine E-Mail im Postausgang beweist die Absendung, nicht den Zugang.

Was hilft:

Die Bestätigungsseite nach dem Absenden als Bildschirmfoto mit Datum. Die Bestätigungsmail des Anbieters, aufbewahrt, nicht gelöscht. Bei größeren Verträgen zusätzlich ein Einschreiben mit Rückschein.

Das kostet beim Kündigen zwei Minuten und entscheidet später den ganzen Fall.

Die Geschwindigkeit: nur die richtige Messung zählt

Beim Internetanschluss ist die Rechtslage gut und der Weg unbequem.

Weicht die tatsächlich erbrachte Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der im Vertrag angegebenen ab, können Sie das Entgelt mindern — und unter Voraussetzungen außerordentlich kündigen.

Der Haken ist der Nachweis. Belastbar sind nur Messungen nach dem von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Verfahren: über eine Kabelverbindung, nicht über WLAN, mit dem dafür bereitgestellten Werkzeug, an mehreren Tagen und mehrfach pro Tag. Erst diese Messreihe erzeugt ein Protokoll, das der Anbieter nicht einfach beiseiteschieben kann.

Wer stattdessen mit gefühlter Langsamkeit argumentiert, bekommt eine Standardantwort — und hat sie verdient, weil die Messung möglich gewesen wäre.

Drittanbieter: zwei getrennte Vorgänge

Auf der Mobilfunkrechnung stehen manchmal Beträge, die nicht vom Mobilfunkanbieter stammen. Er zieht sie nur ein; die Forderung erhebt ein Drittes.

Daraus folgen zwei getrennte Schritte, und beide gehören gemacht:

Gegenüber dem Mobilfunkanbieter verlangen Sie die Drittanbietersperre — sie ist kostenlos und verhindert alles Weitere — und beanstanden die konkreten Positionen. Er muss Ihnen mitteilen, wer die Forderung erhoben hat.

Gegenüber dem Drittanbieter bestreiten Sie ausdrücklich, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Denn das ist die eigentliche Frage: Ein Klick auf einem Werbebanner begründet keine Zahlungspflicht, wenn die Kostenpflicht dabei nicht so dargestellt war, wie das Gesetz es verlangt.

Wer nur den Mobilfunkanbieter anschreibt, bekommt die Sperre und behält den Streit über die alten Beträge.

Was Sie zusammenstellen sollten, bevor Sie sich beschweren

Die vollständige Rechnung mit allen Positionen, nicht nur die Zusammenfassung aus der App. Bei Drittanbieterbeträgen den Einzelverbindungsnachweis. Bei der Kündigung jeden Beleg, den Sie haben. Bei der Geschwindigkeit das Messprotokoll.

Diese Unterlagen entscheiden, ob aus einer Beschwerde ein Vorgang wird — bei uns, beim Anbieter und bei der Schlichtungsstelle gleichermaßen.

Der Weg über die Schlichtung

Wenn der Anbieter selbst nicht abhilft, gibt es in dieser Branche einen gut funktionierenden Zwischenschritt vor dem Gericht: die Schlichtungsstelle bei der Bundesnetzagentur. Sie ist für Verbraucher kostenlos, sie ist auf genau diese Streitigkeiten eingerichtet, und sie setzt nur voraus, dass Sie es zuerst beim Anbieter versucht haben.

Genau deshalb lohnt sich das erste Schreiben an den Anbieter auch dann, wenn Sie nicht mit Erfolg rechnen: Es ist die Eintrittskarte für den zweiten Schritt.

Ist Ihnen das passiert?

Schildern Sie den Vorgang. Wir nehmen ihn auf, veröffentlichen ihn in anonymisierter Form und sagen Ihnen, welche Stelle in Ihrem Fall entscheiden kann.

Beschwerde einreichen

Was wir nicht können

Wir schalten keine Anschlüsse frei, führen keine Messungen durch und können keinen Anbieter zur Erstattung verpflichten. Was wir tun: den Vorgang aufnehmen, ihn anonymisiert veröffentlichen und den Weg zur zuständigen Stelle zeigen. Bei zu langsamer Leitung ist der entscheidende Schritt ohnehin einer, den nur Sie machen können — die Messreihe nach dem amtlichen Verfahren.

Wer sonst zuständig ist

Bundesnetzagentur, Verbraucherservice Telekommunikation
Beschwerden zu Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Anschlussschaltung und zur Messung der Bandbreite; dort liegt auch das amtliche Messverfahren.
Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur
Außergerichtliche Streitbeilegung, wenn der Anbieter zuvor selbst befasst wurde und nicht abgeholfen hat.
Der Mobilfunkanbieter selbst
Für die Drittanbietersperre. Sie ist kostenlos, muss eingerichtet werden, wenn Sie es verlangen, und verhindert weitere Beträge sofort.

Häufige Fragen

Wie lange bin ich nach der Erstlaufzeit gebunden?

Gar nicht mehr fest. Verlängert sich ein Telekommunikationsvertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit stillschweigend, ist er anschließend mit einer Frist von einem Monat kündbar. Eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr ist damit nicht mehr zulässig.

Mein Internet ist zu langsam. Was kann ich tun?

Sie können die Vergütung mindern und unter Voraussetzungen außerordentlich kündigen — wenn die tatsächliche Leistung erheblich und dauerhaft von der im Vertrag genannten abweicht. Der Nachweis läuft über das Messverfahren der Bundesnetzagentur: mehrere Messungen an mehreren Tagen, über Kabelverbindung, mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug.

Wie werde ich Drittanbieterbeträge los?

Zuerst die Drittanbietersperre einrichten lassen — sie ist kostenlos und verhindert weitere Beträge. Dann die konkreten Beträge beim Mobilfunkanbieter beanstanden; er zieht die Forderung nur ein und muss Ihnen mitteilen, wer sie erhoben hat. Bestreiten Sie gegenüber dem Drittanbieter ausdrücklich, dass ein Vertrag geschlossen wurde.

Muss ich die strittige Rechnung trotzdem zahlen?

Beanstanden Sie die einzelne Position schriftlich und zahlen Sie den unstrittigen Rest. Wer die ganze Rechnung offenlässt, riskiert eine Sperre des Anschlusses — und die trifft härter als der strittige Betrag.

Quellen