Strom und Gas: Preiserhöhung, Abschlag, Schlussrechnung — womit Beschwerden hier ankommen
Stand: 7. September 2026
In dieser Branche entscheidet fast alles an zwei Punkten: an der Form und Frist der Mitteilung bei einer Preisänderung und an den Zählerständen bei einer Abrechnung. Beides lässt sich anhand der eigenen Unterlagen prüfen, ohne dass man Recht studiert haben muss. Was Sie brauchen, sind das Ankündigungsschreiben mit Datum, der letzte Jahresverbrauch und der abgelesene Zählerstand. Fehlt eines davon, ist das meist schon der erste Ansatzpunkt.
Womit Leute ankommen
- Preiserhöhung ohne rechtzeitige Ankündigung, oft nur per E-Mail und ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht
- Der monatliche Abschlag verdoppelt sich, eine Begründung wird nicht mitgeteilt
- Schlussrechnung nach einem Anbieterwechsel, deren Zählerstände niemand nachvollziehen kann
- Die Kündigung wurde angeblich nie empfangen, der alte Vertrag läuft weiter
- Nach einem Umzug werden zwei Verträge gleichzeitig abgerechnet
Woran es sich entscheidet
Bei Preisänderungen an der Mitteilung: Sie muss rechtzeitig vor Wirksamkeit erfolgen, in Textform, und sie muss auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Fehlt der Hinweis oder ist die Frist zu kurz, ist die Erhöhung angreifbar. Bei Abrechnungen an den Zählerständen: Jede Rechnung nennt einen Anfangs- und einen Endstand, und diese beiden Zahlen müssen zur letzten Rechnung und zum tatsächlichen Zähler passen. Wo sie es nicht tun, ist der Rest der Rechnung ohne Bedeutung — dann wird geschätzt, und Schätzungen sind überprüfbar.
Warum hier so viele Beschwerden entstehen
Strom und Gas sind Dauerverträge über ein Produkt, das niemand sieht, abgerechnet nach Zahlen, die einmal im Jahr abgelesen werden. Fast alle Beschwerden in dieser Branche gehen auf diese drei Eigenschaften zurück.
Der Vertrag läuft weiter, auch wenn niemand hinsieht. Die Menge lässt sich nicht kontrollieren, während sie verbraucht wird. Und die Rechnung kommt so spät, dass niemand mehr weiß, wie er im Februar geheizt hat.
Deshalb helfen hier keine allgemeinen Erwägungen, sondern zwei konkrete Unterlagen: das Schreiben, mit dem eine Änderung angekündigt wurde, und die Zahlen auf dem Zähler.
Die Preiserhöhung: es kommt auf das Schreiben an
Ein Versorger darf Preise ändern. Wie er es tut, ist geregelt.
Die Mitteilung muss rechtzeitig vor dem Wirksamwerden erfolgen und in Textform. Sie muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung nennen. Und sie muss auf das Recht hinweisen, den Vertrag deswegen zu kündigen.
Das klingt selbstverständlich und ist es nicht. In den Schilderungen, die uns erreichen, fehlt am häufigsten der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, und am zweithäufigsten ist die Frist zu kurz — die Mail kommt drei Wochen vorher, nicht sechs.
Praktisch heißt das: Suchen Sie das Ankündigungsschreiben heraus, bevor Sie etwas anderes tun. Sein Datum und sein Inhalt entscheiden die Sache, nicht die Höhe der Erhöhung.
Der Abschlag: eine Vorauszahlung, keine Rechnung
Der monatliche Abschlag ist keine Forderung für verbrauchte Energie, sondern eine Vorauszahlung auf das kommende Jahr. Er darf angepasst werden, wenn sich Preis oder Verbrauch ändern — aber er muss auf einer nachvollziehbaren Rechnung beruhen.
Wenn sich Ihr Abschlag verdoppelt, ohne dass sich Ihr Verbrauch verdoppelt hat, ist die Frage nicht, ob das erlaubt ist, sondern welcher Jahresverbrauch und welcher Arbeitspreis zugrunde gelegt wurden. Verlangen Sie diese beiden Zahlen schriftlich. Passen sie nicht zu Ihrer letzten Jahresabrechnung, haben Sie einen Ansatzpunkt — und eine überhöhte Vorauszahlung bekommen Sie am Ende zwar zurück, aber erst nach einem Jahr.
Die Schlussrechnung nach einem Wechsel
Der häufigste Streitfall überhaupt, und fast immer geht es um denselben Punkt: Zwei Unternehmen rechnen denselben Zeitraum ab, und die Zählerstände passen nicht zusammen.
Was Sie prüfen können, ohne Fachwissen:
Der Endstand des alten Vertrags und der Anfangsstand des neuen müssen identisch sein. Steht dort eine Lücke, wurde geschätzt.
Der Zeitraum muss lückenlos anschließen. Ein Tag doppelt oder ein Tag zu viel klingt harmlos und multipliziert sich mit dem Grundpreis.
Der Anfangsstand der Schlussrechnung muss dem Endstand der letzten Jahresabrechnung entsprechen.
Drei Vergleiche, fünf Minuten. Wo eine Zahl nicht passt, ist die Rechnung angreifbar — und zwar unabhängig davon, ob der Preis stimmt.
Was Sie sofort tun sollten
Zählerstand ablesen und fotografieren, mit sichtbarer Zählernummer. Ein Foto mit Datum ist der beste Beweis, den es in dieser Branche gibt, und er kostet nichts.
Nicht einfach die Zahlung einstellen. Bei Energieverträgen ist der Rückstand der Weg zur Sperre, und die Sperre trifft Sie härter als jede Rechnung. Zahlen Sie unter Vorbehalt und streiten Sie danach.
Schriftlich widersprechen, mit Frist. Der Anbieter braucht eine Gelegenheit zur Abhilfe, bevor eine Schlichtungsstelle tätig wird — das ist keine Formalität, sondern Zugangsvoraussetzung.
Wenn das Geld nicht reicht
Das gehört an diese Stelle, weil es die häufigste stille Lage hinter einer Energiebeschwerde ist.
Wenn ein Rückstand nicht mehr zu bedienen ist, ist die Beschwerde nicht das Dringende. Dringend ist die Vereinbarung mit dem Versorger — Ratenzahlung verhindert die Sperre fast immer — und der Gang zu einer anerkannten Schuldnerberatung. Die ist kostenlos, und sie ist in dieser Lage wirksamer als jede Auseinandersetzung über die Rechnung.
Ist Ihnen das passiert?
Schildern Sie den Vorgang. Wir nehmen ihn auf, veröffentlichen ihn in anonymisierter Form und sagen Ihnen, welche Stelle in Ihrem Fall entscheiden kann.
Was wir nicht können
Wir können keine Rechnung für Sie neu berechnen und keinen Anbieter zur Rückzahlung zwingen. Wir nehmen Ihre Schilderung auf, veröffentlichen sie in anonymisierter Form und verweisen Sie an die Stelle, die entscheiden kann. Wenn eine Sperre angedroht ist, ist der richtige Weg nicht eine Beschwerde bei uns, sondern sofort der direkte Kontakt zum Grundversorger und, wenn das Geld fehlt, die Schuldnerberatung.
Wer sonst zuständig ist
- Schlichtungsstelle Energie
- Außergerichtliche Streitbeilegung mit Energieversorgern; kostenlos für Verbraucher, wenn der Anbieter zuvor selbst befasst wurde.
- Bundesnetzagentur, Verbraucherservice Energie
- Auskunft und Beschwerden zu Anbieterwechsel, Netzanschluss und Messwesen.
- Örtliche Schuldnerberatung
- Wenn eine Sperre droht oder Rückstände nicht mehr zu bedienen sind. Anerkannte Stellen sind kostenlos.
Warnungen zu dieser Branche
- Heizöl und Brennholz zum Schnäppchenpreis: Woran Sie einen Fakeshop erkennen
Heizöl oder Brennholz weit unter Marktpreis, bezahlt wird vorab: Was Verbraucherzentralen zu dieser Masche festgestellt haben und was Sie jetzt tun.
Häufige Fragen
Muss ich eine Preiserhöhung hinnehmen?
Nicht ohne Weiteres. Eine Preisänderung setzt eine wirksame Grundlage im Vertrag und eine rechtzeitige Mitteilung in Textform voraus, verbunden mit dem Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht. Ist die Mitteilung zu spät, zu unbestimmt oder fehlt der Hinweis, sollten Sie widersprechen — schriftlich und mit Datum.
Der Abschlag wurde stark erhöht. Darf das sein?
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung auf den erwarteten Verbrauch und darf angepasst werden, wenn sich Verbrauch oder Preis ändern. Er darf aber nicht willkürlich festgesetzt werden. Verlangen Sie die Berechnung: Welcher Jahresverbrauch und welcher Arbeitspreis liegen zugrunde? Passt das nicht zu Ihrem tatsächlichen Verbrauch, lässt sich eine Senkung verlangen.
Was mache ich bei einer geschätzten Rechnung?
Zählerstand selbst ablesen, fotografieren mit sichtbarer Zählernummer und Datum, und den korrekten Stand melden. Eine Schätzung ist zulässig, wenn nicht abgelesen werden konnte, muss aber korrigiert werden, sobald der richtige Wert vorliegt.
Mir wird die Sperre angedroht. Was zuerst?
Sofort Kontakt zum Versorger aufnehmen und eine Ratenzahlung vereinbaren — eine Sperre setzt einen bestimmten Rückstand und eine Ankündigung voraus, lässt sich aber fast immer durch eine Vereinbarung abwenden. Reicht das Geld nicht, ist die anerkannte Schuldnerberatung die richtige Stelle, nicht wir.
Quellen
- Energiewirtschaftsgesetz, § 41 — Energielieferverträge mit Haushaltskunden — abgerufen am 7.9.2026
- Bundesnetzagentur: Verbraucherservice Energie — abgerufen am 7.9.2026